AGB Langzeitmiete
1. Anwendungsbereich
Die vorliegende AGB gelten für die Langzeitmieten der Rent a Bike AG mit einer Mietdauer ab einem Monat.
2. Zustandekommen des Vertrages
Rent a Bike AG (nachfolgend als Vermieterin bezeichnet) vermietet der Kundin oder dem Kunden (nachfolgend als Mieterin oder Mieter bezeichnet) Velos oder E-Bikes verschiedener Marken. Diese stehen im Eigentum von Rent a Bike AG. Der Mietvertrag wird zwischen der Vermieterin und der Mieterin oder dem Mieter abgeschlossen. Der Vertrag kommt durch die Annahme der Vermieterin und nach Prüfen der Bezugsberechtigung zustande.
3. Vertragsinhalt
Die Miete enthält die Kosten für die Nutzung des Fahrzeuges gemäss Vertragsdauer.
4. Laufzeit
4.1 Fixe Vertragsdauer
Langzeitmieten können für eine Laufzeit von 1- 12 Monaten getätigt werden. Die Mietgebühren fallen entsprechend der gewählten Mietdauer an und sind vollumfänglich im Voraus (vor Übernahme des EBikes/Velos) zu zahlen. Der Vertrag endet nach Ablauf der festen Vertragslaufzeit.
4.2 Vertragsverlängerung
Der Vertrag kann jeweils um maximal 12 Monate verlängert werden, dies bis zu einer maximalen Mietdauer von 3 Jahren. Vorbehalten bleibt die Kündigung gemäss Ziffer 14.
5. Mietzins
5.1 Zahlungsfrist
Der Mietzins ist jeweils im Voraus zahlbar. Die Mieterin oder der Mieter kann zwischen folgenden Zahlungsvarianten entscheiden:
- Barzahlung
- Debitkarte/Postcard
5.2 Annullation / Abbruch
Bis zum Erhalt der schriftlichen Bestätigung der Reservation (Reservationsbestätigung Buchungssystem Rent a Bike) ist die Annullation kostenlos. Eine Annullation oder ein Nichtantritt der Buchung nach der schriftlichen Bestätigung wird mit 20% vom Totalmietbetrag in Rechnung gestellt. Bei Mietabbruch besteht kein Anspruch auf Rückvergütung der nicht in Anspruch genommenen Restmietzeit
5.3 Zahlungsverzug
Die Mieterin oder der Mieter gerät ohne Mahnung in Verzug, wenn die Zahlungen nicht wie vereinbart geleistet werden. Ab Fälligkeitsdatum ist ein Verzugszins von 5 % auf dem fälligen Betrag geschuldet. Wenn die Mieterin oder der Mieter aufgrund eines Zahlungsverzugs gemahnt wird, werden für jede Mahnung CHF 20.00 in Rechnung gestellt. Sämtliche weiteren Auslagen, welche im Zusammenhang mit dem Einzug von fälligen Forderungen entstehen, gehen zu Lasten der Mieterin oder des Mieters. Die Vermieterin hat in jedem Fall das Recht, bei nicht erfolgter Bezahlung das Fahrzeug einzuziehen bzw. einziehen zu lassen.
5.4 verspätete Rückgabe
Wird das Fahrzeug verspätet zurückgeben, wird pro angefangener Monat eine Gebühr in der Höhe einer Monatsmiete gemäss der gewählten Fahrzeugkategorie verrechnet.
6. Wartung und Reparaturen
6.1 Wartungspflicht
Die Mieterin oder der Mieter ist verpflichtet, sämtliche notwendigen Massnahmen zur Aufrechterhaltung der Garantie und Gewährleistungsansprüche einzuhalten sowie das Fahrzeug sorgfältig zu unterhalten und zu pflegen.
6.2 Inkludierte Leistungen
Reparaturen, der Jahresservice sowie die Wiederinstandstellung nach Abschluss der Miete gehen zu Lasten der Vermieterin. Schäden durch übermässige oder unsachgemässe Nutzung sowie durch ungenügenden Unterhalt während des Mietverhältnisses werden der Mieterin oder dem Mieter verrechnet. Der Kleinunterhalt während des Mietverhältnisses geht zu Lasten des Mieters oder der Mieterin.
6.3 Pflichten der Mieterin oder des Mieters
Die Mieterin oder der Mieter muss dem Vermieter jede notwendige Reparatur des E-Bikes (mit Ausnahme des Ersatzes der Verschleissteile) anzeigen. Der Vermieter hat bei den von ihm zu tragenden Reparaturen die Wahl, ob er das E-Bike selbst repariert oder dem Mieter die Reparatur überlässt. Wird die Reparatur der Mieterin oder dem Mieter überlassen, muss dieser einen vom Vermieter genannten Fachhändler aufsuchen und einen Kostenvoranschlag einholen. Der Mieter darf die Reparatur erst nach entsprechender Freigabe durch den Vermieter durchführen lassen.
7. Haftpflichtversicherung und Schutzpaket
7.1 Haftpflicht
Bei Fahrzeugen mit elektrischer Tretunterstützung bis 45km/h ist die obligatorische Haftpflichtversicherung im Preis eingeschlossen. Bei nicht zulassungspflichtigen E-Bikes (Motorenunterstützung bis 25 km/h) und Velos, ist es Sache der Mieterin oder des Mieters, eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen.
7.2 Schutzpaket
7.2.1 Inkludierte Leistungen
Im Mietpreis ist ein umfassendes Schutzpaket inbegriffen, welches folgende Schadenfälle/Ereignisse abdeckt:
- unvorhergesehene und plötzlich eintretende Beschädigungen und Zerstörungen des gemieteten Bikes als Folge von Unfall oder Sturz während des Gebrauchs.
- Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des gemieteten Bikes als Folge eines versuchten oder vollendeten Diebstahls.
- Im Falle einer Panne kann die Mieterin oder der Mieter die inkludierte Assistance in Anspruch nehmen. Abgedeckt sind Einschränkungen der Fahrtauglichkeit des gemieteten Fahrzeugs infolge einer Panne, eines Unfall-Ereignisses oder eines leeren Akkus.
Schäden aufgrund mangelnden Unterhalts sind vom Schutzpaket ausdrücklich ausgenommen und gemäss vorstehender Ziffer 6 von der Mieterin oder dem Mieter zu tragen.
7.2.2 Selbstbehalt
Folgender Selbstbehalt wird im Schadenfall angewendet:
- Unfall-Ereignisse: 10 % der Schadenkosten, mindestens aber CHF 100.00 pro Ereignis
- Diebstahl-Ereignisse: CHF 500.00 pro Ereignis
- Assistance: CHF 100.00 bei leerem Akku
7.2.3 Ausschlüsse vom Schutzpaket
Nicht im Schutzpaket inbegriffen sind:
- Schäden infolge von Feuer oder Elementarrisiken;
- Schäden als Folge von dauernden, vorhersehbaren Einflüssen wie Alterung (inklusive die gewöhnliche Leistungsabnahme von Akkus und Leuchtmitteln), Abnützung, Korrosion oder übermässigem Ansatz von Rost, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen;
- Schäden, für die der Hersteller oder Verkäufer als solcher gesetzlich oder vertraglich haftet (Gewährleistungsschäden);
- Schäden an Zubehör jeder Art, welches nicht fest am Fahrzeug montiert ist.
- Schäden aufgrund von kriegerischen oder terroristischen Ereignissen und Unruhen aller Art und den dagegen ergriffenen Massnahmen;
- Schäden als Folge von Vandalismus;
- Kosmetische Schäden wie Lackkratzer oder Beulen;
- Diebstahl bei Fehlen einer genügenden ortsüblichen Diebstahlsicherung;
- Verluste durch Verlieren oder Verlegen;
- Schäden infolge behördlicher Verfügung, Konfiskationen oder Streik;
- Ansprüche aus Schäden, deren Eintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste oder in Kauf genommen wurde;
- Schäden, die während der Teilnahme an Rennveranstaltungen und den Trainings dazu entstehen;
- Schäden, bei denen der Schadennachweis nicht erbracht werden kann;
- Schäden aus Ereignissen, welche bereits bei Versicherungsbeginn eingetreten waren;
- Schäden und Mängel, die auf mangelhafte Wartung oder Missachtung der vom Hersteller empfohlenen Unterhaltsmassnahmen zurückzuführen sind;
- Schäden und Mängel, die auf einen nicht bestimmungsgemässen Gebrauch des versicherten Bikes gemäss Herstellerangaben zurückzuführen sind;
- Schäden, die durch grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten verursacht worden sind;
- Schäden, die durch anderweitige Versicherungsverträge versichert sind;
- Schäden infolge der Begehung von Straftaten oder dem Versuch dazu; und
- Schäden infolge Trunkenheit, Drogen- oder Arzneimittelmissbrauch.
- Schäden und Diebstahl am vom Bike gezogenen Anhänger
- Schäden infolge übermässiger Abnützung (Verschleiss) oder aufgrund mangelnden Unterhalts (Ziff. 6.1 -6.3)
7.3. Assistance
Im Falle einer Panne kann die Mieterin oder der Mieter die inkludierte Assistance in Anspruch nehmen. Abgedeckt sind Einschränkungen der Fahrtauglichkeit des gemieteten Fahrzeugs infolge einer Panne, eines Unfall-Ereignisses oder eines leeren Akkus.
Als Panne gelten mechanische und elektrische Defekte des gemieteten Fahrzeugs, bei welchen die Weiterfahrt nicht möglich oder gesetzlich nicht zulässig ist, sowie Schlüsselpannen (das angebrachte Schloss lässt sich nicht ordnungsgemäss öffnen bzw. der Schlüssel oder das Schloss sind beschädigt).
Bei der Erbringung dieser Leistungen gilt folgendes:
- Assistance-Leistungen werden nur erbracht, wenn sich das gemietete Fahrzeug im Zeitpunkt des Assistance-Ereignisses auf einer für Rettungsfahrzeuge zugänglichen Strasse in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein befindet.
- Soweit eine Reparatur am Ort des Assistance-Ereignisses möglich ist, wird stets nur eine Reparatur an diesem Ort erbracht.
- Falls keine Reparatur am Ort des Assistance Ereignisses möglich ist, erfolgt eine Reparatur stets in der nächstgelegenen Reparaturwerkstatt, sofern dies innert drei Stunden möglich ist. Sofern keine Reparatur innert drei Stunden möglich ist, kann auch einer Reparatur in der angestammten Reparaturwerkstatt erfolgen. Falls weder die nächstgelegene Reparaturwerkstatt noch die angestammte Reparaturwerkstatt geöffnet sind, so erfolgt ein Transport des gemieteten Fahrzeugs zum aktuellen Wohnsitz des Benutzers des gemieteten Fahrzeugs.
- Die Entschädigung wird auf max. CHF 500.- festgelegt.
7.4 Vorgehen im Schadenfall
Vorgehen bei Unfall- und Diebstahlereignissen, Garantieverlängerungs-Ereignissen oder Assistance-Ereignissen:
Ein Assistance-Ereignis ist der Swiss Dienstleistungszentrum DLC AG zu melden:
Telefon: +41 (0) 44 563 61 40
Zur Deckungsprüfung geben Sie ihre Suisse Velo ID oder den Vermerk «Rent a Bike» an.
Alle übrigen Schadenfälle sind unverzüglich (spätestens innerhalb von 14 Tagen) der Suisse Alpine Service AG zu melden:
E-Mail: schaden@suisse-velo.ch
Internet: https://www.suisse-velo.ch/lostfound/intro/
Bei einer verspäteten Meldung übernimmt die Leasinggeberin keinerlei Kosten.
7.5 Datenschutz
Für das Fahrzeug besteht während der Dauer der Miete eine Versicherung im Namen und auf Rechnung der Vermieterin, aus der ausschliesslich die Vermieterin anspruchsberechtigt ist.
Zur Deckungsprüfung im Schadenfall gibt die Vermieterin die Kontaktdaten der Mieterin oder des Mieters sowie Marke, Typ und Rahmennummer des gemieteten Fahrzeuges an die Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG weiter, welche diese Daten gemäss ihrer Datenschutzerklärung bearbeitet (abrufbar unter: http://www.helvetia.ch/datenschutz).
8. Haftung der Vermieterin
Die Vermieterin übernimmt keine Haftung gegenüber der Mieterin oder dem Mieter oder Drittpersonen für Unfälle oder Schäden, die sich während der Mietdauer ereignen. Ebenso ist die Vermieterin nicht für Schäden haftbar, die als Folge von Mängeln am Fahrzeug entstehen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen und Garantieleistungen des Fahrzeugherstellers.
Die Mieterin oder der Mieter hat Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug, wenn das gemietete Fahrzeuggestohlen wurde oder dauernd fahruntüchtig ist, sofern den Mieter oder die Mieterin kein Verschulden trifft. Der Mietzins bleibt bis Ablauf des Vertrags geschulde.
9. Haftung der Mieterin oder des Mieters
9.1 Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zur Nutzung von E-Bikes und S-Pedelecs
Der Mieter oder die Mieterin hat sicherzustellen, dass das im Rahmen des Vertrags bereitgestellte E-Bike gesetzeskonform genutzt wird. Insbesondere sind die Mindestanforderungen bezüglich Alter und Führerausweis zu beachten und deren Einhaltung sicherzustellen.
Gemäss Art. 18 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) gelten für das Führen von E-Bikes folgende Regeln:
- E-Bikes bis 25km/h gelten als Leichtmotorfahrräder und dürfen ab 16 Jahren ohne Führerausweis gefahren werden. Von 14 – 16 Jahren ist ein Führerausweis Kat. M erforderlich. Unter 14 Jahren ist die Nutzung eines E-Bikes in jedem Fall untersagt.
- S-Pedelecs mit einer Unterstützung bis 45km/h gelten als Motorfahrrad. Sie dürfen ab 16 Jahren und mindestens einem Führerausweis der Kategorie M (oder höher) gefahren werden.
Rent a Bike AG lehnt jede Haftung ab, welche sich aus der Nichteinhaltung dieser Vorschriften ergeben.
9.2 Weitere Pflichten zur Nutzung
Die Mieterin oder der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen, zu verwahren und abzusperren, alle gesetzlichen Vorschriften, die mit dem Besitz, dem Gebrauch oder der Erhaltung des Fahrzeuges verbunden sind, zu beachten, sowie Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen des Herstellers zu befolgen.
Die Mieterin oder der Mieter ist verpflichtet, sämtliche notwendigen Massnahmen zur Aufrechterhaltung der Garantie und Gewährleistungsansprüche einzuhalten.
Die Mieterin oder der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Bussgelder wie z.B. Führen des Fahrzeuges durch einen nicht berechtigten Lenker, Missachten von Fahrverboten, Einsatz des Fahrzeugs für einen verbotenen Zweck und weitere allfällige Strafen, für die die Vermieterin in Anspruch genommen wird, es sei denn, sie sind durch Verschulden der Vermieterin verursacht worden.
Die Mieterin oder der Mieter darf keine Veränderungen am Fahrzeug vornehmen, die sich nicht mit geringem Aufwand und ohne bleibende Spuren entfernen lassen. Nach Beendigung des Mietvertrages ist die Mieterin oder der Mieter verpflichtet, den ursprünglichen Zustand des Fahrzeuges auf eigene Kosten wiederherzustellen. Unterbleibt dies, kann die Vermieterin die Wiederinstandstellung auf Kosten der Mieterin oder des Mieters durchführen lassen.
Die Mieterin oder der Mieter wird ausdrücklich auf die Temperaturempfindlichkeit der zum Fahrzeug zugehörigen Akkus (Batterien) hingewiesen. Die Mieterin oder der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug mit den Akkus gemäss den Vorgaben des Herstellers stets so zu verwahren, dass keine Gefahr von Temperaturschäden besteht.
9.3 Gewerbliche Nutzung
Ohne ausdrückliche Genehmigung des Vermieters ist es der Mieterin oder Mieter untersagt, das E-Bike gewerblich oder im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zu nutzen. Kurierdienste aller Art sind ausdrücklich nicht zulässig. Die Mieterin oder der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Eine gewerbliche Weitervermietung des E-Bikes ist in jedem Falle unzulässig.
9.4 Allgemeine Einschränkungen
Nicht zulässig ist jegliche Zweckentfremdung der E-Bikes (z.B. Einsatz eines Citybikes auf Mountainbike-Trails), der Transport einer oder mehrere zusätzlichen Personen auf dem Gepäckträger sowie das Überfahren von Hindernissen, bei denen das Fahrzeug offensichtlich einen Schaden erleiden kann.
Die Teilnahme an Sportveranstaltungen oder Wettkämpfen, sei es im Privat-, Amateur-, oder Profibereich, einschliesslich den zugehörigen Übungs- und Trainingsfahrten sowie Fahrten zur Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit (auch Downhill-Fahrten) sind untersagt.
10. Rückgabe des Fahrzeuges
10.1 Rückgabe an der Ausgabestelle
Bei Beendigung des Vertrages hat die Mieterin oder der Mieter das Fahrzeug unverzüglich der Ausgabestelle zurückzuliefern. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, ist die Vermieterin bei Vertragsbeendigung. berechtigt, auf Kosten der Mieterin oder des Mieters das Fahrzeug abzuholen oder durch einen Beauftragten abholen zu lassen.
10.2 Zustand des Fahrzeuges
Das Fahrzeug ist gereinigt, in vollfunktionsfähigem Zustand und mit sämtlichem Zubehör wie Schlüssel, Ladegerät, Bedienungsanleitung etc. zurückzugeben. Eine entsprechende Checkliste wird der Mieterin oder dem Mieter zur Verfügung gestellt.
11. Verfügung über das Fahrzeug
Das Fahrzeug darf nicht veräussert, verpfändet oder mit Rechten Dritter belastet werden.
Die Mieterin oder der Mieter ist verpflichtet, der Vermieterin oder deren Beauftragten während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeit bzw. zu angemessener Tageszeit Zutritt zum Fahrzeug zu gewähren.
12. Vorzeitige Auflösung des Mietvertrags
Die Vermieterin kann diesen Vertrag aus wichtigen Gründen jederzeit mit sofortiger Wirkung auflösen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere folgende Ereignisse: a) wenn die Mieterin oder der Mieter mit Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag trotz Mahnung unter Androhung der Rechtsfolgen und Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen zumindest drei Monate ganz oder teilweise in Verzug gerät; b) wenn die Mieterin oder der Mieter gegen wesentliche vertragliche Bestimmungen verstösst, insbesondere gemäss Ziffer 6 bis 8 c) bei Untergang, bei Verlust des Fahrzeugs oder bei vollständiger Zerstörung (Reparaturkosten welche den Wert des Fahrzeugs übersteigen). In diesem Fall wird der Mieterin oder dem Mieter der Restanlagewert des Fahrzeugs in Rechnung gestellt. d) bei Tod oder Handlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters; e) bei Aufgabe des Geschäftsbetriebes, bei Verlegung des Firmensitzes oder Wohnsitzes der Mieterin oder des Mieters ausserhalb der Schweiz.
13. Adressänderungen
Die Mieterin oder der Mieter hat Änderungen von Namen, Wohnsitz oder Firmensitz der Vermieterin unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Bis zur Bekanntgabe können Erklärungen der Vermieterin rechtswirksam an die von der Mieterin oder vom Mieter zuletzt nachweislich bekannt gegebene Anschrift versandt werden.
14. Datenschutzbestimmungen
Rent a Bike und seine Vertragspartner verpflichten sich, die anfallenden Personendaten nur im Rahmen des Auftrages zu bearbeiten und diese nicht weiterzugeben.
Rent a Bike und seine Vertragspartner sind verantwortlich für die Einhaltung der Schweigepflicht der mit der Datenverwaltung und - bearbeitung tätigen Personen und sorgen dafür, dass niemand unberechtigterweise Einblick in die Personendaten nehmen kann.
15. Gerichtsstand
Für allfällige Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag sind die Gerichte in Willisau zuständig. Anwendbar ist Schweizerisches Recht.
Willisau, 3. Januar 2023